Tierseuchen, Rauschbrandbekämpfung 2025
Mit Schreiben vom 05. März 2025 hat die Veterinärdirektion der Abteilung 8, Gesundheit und Pflege beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, nachfolgende Vorgangsweise betreffend die diesjährige Impfung gegen Rauschbrand bekannt gegeben:
Impfprogramm
Im Anhang wird die für 2025 geltende Liste der rauschbrandgefährlichen Weiden und Gehöfte übermittelt, wonach eine Weide dann als rauschbrandgefährlich gilt, wenn sich dort ein echter Fall von Rauschbrand (Fallrind mit patho-anatomischen Zeichen für Rauschbrand und nachgewiesene Clostridium chauvoei-Infektion) seit 1. Jänner 2009 ereignete. Bei Verseuchung einer Hausweide gelten sämtliche Hausweiden der Tierbesitzerin / des Tierbesitzers als rauschbrandgefährlich. Zur Wahrung eines Beihilfenanspruchs aus Mitteln der Tierseuchenkasse im Falle von Tierverlusten durch Rauschbrand oder Pararauschbrand, müssen Rinder im Alter von über 3 Monaten, die auf rauschbrandgefährliche Weiden aufgetrieben werden, gegen Rauschbrand geimpft sein. Die im Jahr 2025 als rauschbrandgefährlich geltenden Weideplätze sind in ortsüblicher Weise rechtzeitig vor Beginn der Schutzimpfung zu verlautbaren. Auf Wunsch der Tierbesitzer können auch Rinder, welche auf nicht rauschbrandgefährliche Weideplätze aufgetrieben werden, oder im Stall verbleiben, der Schutzimpfung unterzogen werden.
Durchführung der Impfung
Die Rauschbrandschutzimpfungen können durch die von den jeweiligen Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern damit beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten
durchgeführt werden. Eine gesonderte Beauftragung durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht erforderlich. Der aus Mitteln der Tierseuchenkasse beschaffte Rauschbrand-Impfstoff wird den Impftierärzten / Impftierärztinnen kostenfrei zu Verfügung gestellt und steht ab sofort im Veterinärreferat der BH Murtal bereit. Die Tierärztinnen und Tierärzte haben der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens
28. März 2025
die Betriebe und die von den jeweiligen Betrieben gemeldete Anzahl an zu impfenden Rindern mittels des angeschlossenen Formblattes bekannt zu geben. In der Folge können sie dann den Impfstoff bei der Bezirkshauptmannschaft, Veterinärreferat, abholen. Im Zuge der Aushändigung des Impfstoffes ist die beiliegende unterfertigte Verpflichtungserklärung abzugeben.
>>> weitere Details siehe Einzelbrief BH Murtal...
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